Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen § 40 Abs. 1 des Bankwesengesetzes entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht.Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen Paragraph 40, Absatz eins, des Bankwesengesetzes entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht.
(2)Absatz 2Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen.
(4)Absatz 4Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen:
1.Ziffer einsEs sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.
2.Ziffer 2Die Geschäftsleitung hat zusätzlich
a)Litera adurch besonders geschulte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Spielerin oder dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem die Spielerin oder der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind der Spielerin oder dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
b)Litera bIm Anschluss daran ist die Spielerin oder der Spieler zu befragen, ob ihre oder seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch ihre oder seine Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.
c)Litera cWird durch das Beratungsgespräch und die Befragung der Spielerin oder des Spielers über eine allfällige Gefährdung ihres oder seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert die Spielerin oder der Spieler das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung ihres oder seines Existenzminimums vorliegt, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ihr oder ihm den Besuch des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
(5)Absatz 5(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 78/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2024,)
(6)Absatz 6Verletzt die Geschäftsleitung ihre vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt die Spielerin oder der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
(7)Absatz 7Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei ihrer oder seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(8)Absatz 8Den Besucherinnen oder den Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(9)Absatz 9Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 8 mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Absatz 8, mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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