§ 10 Bgld. VG Anmeldung

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Anmeldung ist schriftlich zu erstatten und muß spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Veranstaltung,

2.

Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,

3.

Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die in Z 2 genannten Daten eines verantwortlichen Beauftragten,

4.

Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,

5.

Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide, Nachweise im Sinne des § 12 Abs 2 Z 6),

6.

die voraussichtliche Zahl der Besucher und

7.

Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und der dafür notwendigen Zeit im Rahmen des § 9 Abs. 2.

(2a) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanmeldung sowie der beizulegenden Unterlagen durch Verordnung näher festlegen.

(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter mit der Ausstellung der Bestätigung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid Auflagen vorschreiben, die notwendig sind, um eine Verletzung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilicher Belange auszuschließen.

(5) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid insbesondere vorschreiben, daß

1.

im Bereich der Veranstaltungsstätte (§ 12) der Ausschank von alkoholischen Getränken einzuschränken oder zu unterlassen ist,

2.

die Mitnahme alkoholischer Getränke durch Besucher zu unterbleiben hat,

3.

Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.

(6) Die Anmeldebehörde hat dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid die Einrichtung eines Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn

1.

mehr als 3000 Besucher erwartet werden oder

2.

mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen zu rechnen ist oder

3.

die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten läßt.

Als Ordner dürfen nur volljährige im Sinne des § 5 Abs. 2 verläßliche Personen verwendet werden.

(7) Der Ordnerdienst hat Personen den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren, die

1.

unter Alkohol- oder Drogeneinfluß stehen,

2.

einer Vorschrift gemäß Abs. 5 Z 2 zuwiderhandeln wollen,

3.

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (z. B. Feuerwerkskörper, Rauchbomben) und nicht bereit sind, diese abzugeben,

4.

bekannte Unruhestifter und nicht bereit sind, sich der notwendigen Kontrolle zu unterziehen oder von denen angenommen werden muß, daß sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf andere Personen stören werden.

(8) Die Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein.

(9) Das Einbringen der in Abs. 7 Z 3 angeführten Gegenstände in eine Veranstaltungsstätte ist verboten.

(10) Der Veranstalter darf mit der Veranstaltung beginnen, wenn diese rechtzeitig angemeldet (Abs. 1) und nicht untersagt (§ 11) wurde.

In Kraft seit 31.03.2016 bis 31.12.9999
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