(1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich sein. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Als nicht verläßlich ist ein Bewilligungswerber insbesondere anzusehen,
1. | wenn ein Ausschlussgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder | |||||||||
2. | der wenigstens dreimal wegen Übertretung von gewerbe-, veranstaltungs-, prostitutions-, jugendschutzrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Vorschriften, eines Landespolizeigesetzes oder wegen Übertretungen des Verbotsgesetzes, des Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG oder des Glückspielgesetzes bestraft worden ist. |
(3) Juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür eine verantwortliche Person bestellt haben, die den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.
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