(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Erfüllung der Kriterien des § 8h Abs. 2 Z 1 vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung; diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.
(2) Die Bewilligung erlischt durch
1. | den Ablauf der Bewilligungsdauer oder | |||||||||
2. | die Entfernung des Glücksspielautomaten oder | |||||||||
3. | das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons oder | |||||||||
4. | die Schließung der Betriebsräumlichkeit bei Einzelaufstellung oder | |||||||||
5. | das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin oder | |||||||||
6. | durch die Entziehung der Ausspielbewilligung gemäß § 8c Abs. 1 Z 3. |
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben.
(4) Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glückspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich nach der Bekanntgabe bekanntzugeben.
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