§ 2 Bgld. VG Veranstalterin oder Veranstalter

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.

In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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