(1) Sämtliche Glückspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 GSpG an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
1. | keine anderen Glückspiele in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung als solche der Bewilligungsinhaberin angeboten werden, | |||||||||
2. | Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind. |
(3) Gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installieren.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
0 Kommentare zu § 8t Bgld. VG