§ 8o Bgld. VG

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden:

1.

bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;

2.

bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen oder Auszahlungen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder wenn sich ergibt, dass dieser Betrag durch mehrere miteinander in Verbindung stehende Vorgänge überschritten wird;

3.

bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

4.

bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

1.

die Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;

2.

Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Bewilligungsinhaberin davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift die Bewilligungsinhaberin die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten;

3.

Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

4.

kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Bewilligungsinhaberin über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.

Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Bewilligungsinhaberin kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsinhaberin muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.

(4a) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen der Ausspielbewilligung (§ 8d) in Kenntnis zu setzen.

(5) Wenn die Bewilligungsinhaberin ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.

(6) Die Bewilligungsinhaberin hat die Sorgfaltspflichten nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion anzuwenden, insbesondere auch dann, wenn

1.

sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern,

2.

die Bewilligungsinhaberin rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder

3.

die Bewilligungsinhaberin gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.

In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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