(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1) verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung durch Verordnung während des durch den Anlaß gebotenen Zeitraumes die Durchführung von bestimmten, mit der öffentlichen Trauer in Widerspruch stehenden Veranstaltungen untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der im Burgenland auflagenstärksten Tageszeitung zu verlautbaren. Sie wird mit der Verlautbarung rechtswirksam.
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