§ 20 Bgld. VG Besondere Anordnungen

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben eine Veranstaltung ohne vorausgegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu beenden und alle hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn sie

1.

ohne die erforderliche Bewilligung oder Anmeldung abgehalten wird,

2.

untersagt wurde oder

3.

im Sinne der §§ 15 oder 16 verboten ist.

(2) Falls von der Überwachung betrauten Behörde Mängel der Veranstaltungsstätte festgestellt werden, hat sie mit Bescheid entweder dem Inhaber der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängeln zu beheben oder - wenn erforderlich - die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren eine Veranstaltung sofort zu beenden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.

(4) Die Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung die Veranstaltungsstätte sofort zu verlassen.

(5) Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen der Veranstaltungsstätte durchzusetzen.

In Kraft seit 01.02.1994 bis 31.12.9999
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