(1) Die Bewilligungen können erteilt werden:
1. | für bestimmte Zeiträume, längstens jedoch auf zehn Jahre, | |||||||||
2. | für bestimmte Tage, | |||||||||
3. | für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren. |
(2) Bewilligungen werden für standortgebundene Veranstaltungen oder für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt. Sie sind hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen oder der Beeinträchtigung von Sachen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärpolizeilichen Rücksichten erforderlich ist.
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