(1) Die Aufstellung und der Betrieb eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Adresse des Automatensalons, bei Einzelaufstellung die Adresse der Betriebsräumlichkeiten sowie der Name der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, sind dem Antrag auf Bewilligung beizulegen.
(2) Die Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und der Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
1. | ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akkreditierten Organisation zur Zertifizierung von Glücksspielprodukten vorgelegt und gemäß § 2 Abs. 3 GSpG nachgewiesen wird, dass der Glücksspielautomat, die elektronische Anbindung sowie jedes einzelne Spielprogramm und jeder Spielinhalt den im § 8l geregelten Voraussetzungen entspricht, | |||||||||
2. | der Glücksspielautomat mit einer Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer ausgestattet und der Glücksspielautomat gemäß § 2 Abs. 3 GSpG eindeutig zu identifizieren ist, | |||||||||
3. | die für die Bewilligungswerberin festgelegte höchst zulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht überschritten wird, | |||||||||
4. | die im Bewilligungsbescheid für den Automatensalon, in dem der Glücksspielapparat betrieben und aufgestellt wird, höchst zulässige Anzahl nicht überschritten wird, | |||||||||
5. | bei Einzelaufstellung die höchstzulässige Anzahl von drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners nicht überschritten wird, | |||||||||
6. | sich die Bewilligungswerberin verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3 GSpG zu erfüllen und | |||||||||
7. | die Entfernung des Standortes des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten bei Einzelaufstellung von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren mehr als 200 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) beträgt. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen. |
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 10 Jahre nicht übersteigen.
(4) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie gemäß § 5 Abs. 7 Z 5 GSpG der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(5) Der Zeitpunkt der Aufstellung und der erstmaligen Inbetriebnahme jedes bewilligten Glücksspielautomaten ist von der Bewilligungsinhaberin der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zeitgerecht vor der Inbetriebnahme zu melden.
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