§ 22 Bgld. VG Mitwirkung der Bundespolizei

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 30 und des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

Überwachungsdienste gemäß § 17,

4.

Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3,

5.

Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5.

In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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