§ 14 Bgld. VG

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Veranstalter - bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der verantwortliche Beauftragte - hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine für die Veranstaltung verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen muß, während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist.

(2) Der Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen ist vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Einsichtnahme ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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