§ 6 Bgld. VG Sonstige Voraussetzungen

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Veranstalter über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt,

2.

die Veranstaltung nicht unter ein Verbot der §§ 15 oder 16 fällt, und

3.

gegen die Veranstaltung keine Bedenken aus bau-, feuer-, gesundheits-, sichtlichkeits- oder sicherheitspolizeilichen Gründen bestehen.

(2) Ist im Hinblick auf die Art der Veranstaltung, die Besucheranzahl oder das Erfordernis besonderer Vorkehrungen mit einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Sachen zu rechnen, so hat die Behörde die Bewilligung von der Erfüllung bestimmter, zur Abwehr dieser Gefahren geeigneter Auflagen und vom Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Schäden in der erforderlichen Höhe abhängig zu machen. Reicht es nach der Art der Veranstaltung aus, so genügt es, in der Bewilligung die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Auflagen zu erteilen. Erweisen sich Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Deckung möglicher Schäden erst nach erteilter Bewilligung als notwendig, so sind diese unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzuordnen.

In Kraft seit 01.02.1994 bis 31.12.9999
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