Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
1. | Spielautomaten: Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und durch den Einsatz einer vermögenswerten Leistung betrieben werden; | |||||||||
2. | Geschicklichkeitsautomaten: Spielautomaten, | |||||||||
a) | bei denen bei Erreichen eines bestimmten Spielerfolgs keine Gewinne ausbezahlt oder ausgefolgt werden, | |||||||||
b) | die nur der Erprobung der Geschicklichkeit dienen und | |||||||||
c) | bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, | |||||||||
Freispiele, die beim Betrieb solcher Geschicklichkeitsautomaten erzielt werden, gelten nicht als Gewinn; | ||||||||||
3. | Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; | |||||||||
4. | Ausspielung: Glückspiel, das eine Unternehmerin oder ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei dem eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht (Einsatz) und eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt (Gewinn) wird, sofern es sich nicht um eine Warenausspielung gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes handelt; | |||||||||
5. | Ausspielung mit Glücksspielautomaten: die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgt nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst; | |||||||||
6. | Automatensalon: ortsfeste öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 20 bewilligten Glücksspielautomaten; | |||||||||
7. | Vertragspartnerin oder Vertragspartner: Person, in deren Betriebsräumlichkeiten eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt; | |||||||||
8. | Betriebsräumlichkeiten: Räumlichkeiten, für die eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung der Gastgewerbeberechtigung vorliegt; | |||||||||
9. | Einzelaufstellung: Aufstellung und der Betrieb von bis zu drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsräumlichkeit. |
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