Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn
1. | der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, | |||||||||
2. | die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf, | |||||||||
3. | der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt und keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 2 vorliegt, | |||||||||
4. | die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 und 16 fällt, | |||||||||
5. | begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden, | |||||||||
6. | der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt. |
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