§ 11 Bgld. VG Untersagung

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn

1.

der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht,

2.

die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf,

3.

der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt und keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 2 vorliegt,

4.

die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 und 16 fällt,

5.

begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden,

6.

der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt.

In Kraft seit 31.03.2016 bis 31.12.9999
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