§ 15 Bgld. VG Verbotene Veranstaltungen

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verboten sind

1.

Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden könnten, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose und der Suggestion oder Telepathie, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient,

2.

Peepshows oder solche Veranstaltungen, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen,

3.

das Aufstellen oder der Betrieb von Geschicklichkeitsautomaten, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mindestens 150 m von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen sowie Jugendzentren entfernt ist, wobei die Entfernung aus der kürzesten Gehverbindung zwischen dem Eingang der Veranstaltungsstätte und dem Eingang der in Betracht kommenden Einrichtung auf Verkehrsflächen, die zumindest für den Fußgängerverkehr von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können, zu ermitteln ist,

4.

das Aufstellen und der Betrieb von mehr als drei Geschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte, ausgenommen bei örtlich vorübergehender Verwendung in Ausübung von Schaustellergeschäften in mobilen Veranstaltungsstätten,

5.

das Aufstellen oder der Betrieb von Spielautomaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung, Verletzung oder Herabsetzung von Menschen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Rasse, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ist.

In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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