(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name und Anschrift der zuständigen Geschäftsleiterin oder des zuständigen Geschäftsleiters, | |||||||||
2. | die Anschrift des Standorts sowie der Nachweis, dass keine Bestimmungen gemäß § 8e verletzt werden, | |||||||||
3. | die Betriebszeiten, | |||||||||
4. | die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten. |
(3) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. | die Dauer der Bewilligung; diese ist mit längstens 10 Jahren zu begrenzen, | |||||||||
2. | die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten, | |||||||||
3. | die Betriebszeiten und | |||||||||
4. | die Verpflichtung, diese Automaten in der Höchstzahl aufzustellen und zu betreiben. |
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Die Bewilligung erlischt durch
1. | den Ablauf der Bewilligungsdauer, | |||||||||
2. | die Auflassung des Standortes oder | |||||||||
3. | das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin. |
(6) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung vor Auflassung zu melden. Die Landesregierung hat die örtlich zuständige Straf- und Überwachungsbehörde sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen über die Erteilung und zeitgerecht vor der Erlöschung einer Standortbewilligung zu verständigen.
(7) Die zuständige Geschäftsleiterin oder der zuständige Geschäftsleiter hat während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein oder für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(8) Als verantwortliche Person gemäß Abs. 7 darf nur bestellt werden, wer
1. | die persönlichen Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Z 4 erfüllt und | |||||||||
2. | der Bestellung nachweislich zugestimmt hat. |
(9) Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzung für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.
0 Kommentare zu § 8f Bgld. VG