§ 13 Bgld. VG Genehmigung von Veranstaltungsstätten und

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und für eine ausreichende Zahl an Abstellplätzen für zu erwartende Kraftfahrzeuge von Veranstaltungsteilnehmern in der Nähe der Veranstaltungsstätte ist vorzusorgen.

(2) Gebäude und Veranstaltungsstätten in Bauten, die für die Aufführung von Bühnenwerken und zur Abhaltung von Konzerten, Vorträgen, Bällen, Festen und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, müssen dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich der baulichen Anlage, der Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen(Vorführungs-) und Nebenräume, der Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, der Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, der Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und der elektrischen Installationen sowie hinsichtlich der Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen entsprechen. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.

(3) Anlagen für die Verwahrung von Tieren müssen insbesondere einen sicheren Schutz gegen ein Entkommen gefährlicher Tiere bieten. Sie haben eine Größe aufzuweisen, die eine Schädigung der Gesundheit der Tiere ausschließen. Ortsfeste Anlagen haben über einen entsprechend großen Bewegungsraum für Tiere zu verfügen.

(4) Im Genehmigungsbescheid sind zur Wahrung der in den Abs. 1 bis 3 genannten öffentlichen Interessen die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, daß die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht hinreichend gegeben ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen diese wirtschaftlich zumutbar sein.

(5) Die Genehmigung hat der Eigentümer der Veranstaltungsstätte oder der hierüber Verfügungsberechtigte bei der Behörde (§ 23 Abs. 2) unter Vorlage der zur Beurteilung der Betriebsanlage im Hinblick auf die nach den Abs. 1 bis 3 zu wahrenden öffentlichen Interesse erforderlichen Unterlagen zu beantragen.

(6) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist die Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides zu hören.

(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

In Kraft seit 26.03.2013 bis 31.12.9999
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