(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 gelten insbesondere für
1. | die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung, | |||||||||
2. | die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung, | |||||||||
3. | die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen. |
(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 unberührt:
1. | Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse, | |||||||||
2. | regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden, | |||||||||
3. | Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter. |
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