Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Bgld. LVwGG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2024

1. Hauptstück Organisation des Landesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt

§ 1 Bgld. LVwGG Einrichtung, Sitz


Für das Land Burgenland wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es wird als „Landesverwaltungsgericht Burgenland“ bezeichnet und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.

§ 2 Bgld. LVwGG Zusammensetzung


Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

§ 3 Bgld. LVwGG Angelobung


Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben vor Antritt ihres Amtes die Beachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.

§ 4 Bgld. LVwGG Unabhängigkeit


(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind Richterinnen und Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung zu erledigen sind.

§ 5 Bgld. LVwGG Unvereinbarkeit


(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid. Über Beschwerden gegen diesen Bescheid entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

2. Abschnitt Organe

§ 6 Bgld. LVwGG


(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, der §§ 24 und 25 Bgld. LVwGG, der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 und des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere

1.

die Leitung des Dienstbetriebs einschließlich der Erlassung einer für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendigen Dienstbetriebs- und Kanzleiordnung sowie die Leitung der Geschäftsstelle,

2.

die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, über die sonstigen Mitglieder und über die nichtrichterlichen Bediensteten,

3.

die Erstellung einer Dienstbeschreibung für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder,

4.

die Abgabe von Stellungnahmen insbesondere im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

Dienstrechtliche Angelegenheiten betreffend die Präsidentin oder den Präsidenten obliegen der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 ist die Präsidentin oder der Präsident an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin oder der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes unterstützt. Eine Einbeziehung von den Mitgliedern durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedarf - außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten - der Zustimmung des betroffenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes und kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

(6a) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das die Präsidentin oder der Präsident mit Justizverwaltungsaufgaben nach Abs. 6 betraut hat. Wurde keine Betrauung vorgenommen, ist jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zur Vertretung berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat der Landesregierung alljährlich Vorschläge für einen Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Erläuterungen zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht höchstens die im Landesvoranschlag vorgesehene Anzahl des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.

(9) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu (Verfassungsbestimmung). Soweit die Präsidentin oder der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß erster Satz vorgehen kann, hat die Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesvoranschlag zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Bgld. LVwGG


(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(2) Der Vollversammlung obliegen:

1.

die Erlassung der Geschäftsverteilung (§ 17);

2.

die Abnahme von auf ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes oder auf eine fachkundige Laienrichterin oder einen fachkundigen Laienrichter nach der Geschäftsverteilung zukommenden Aufgaben (§ 17 Abs. 6);

3.

die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 18);

4.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 20);

5.

die Abgabe eines Besetzungsvorschlags (§ 21 Abs. 4);

6.

die Mitteilung des Beurteilungsergebnisses der Leistungsfeststellung (§ 29 Abs. 1 Z 4).

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sie nicht von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. Die Mitwirkung in der Vollversammlung ist für die jeweiligen Mitglieder eine Dienstpflicht.

(5) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.

§ 8 Bgld. LVwGG


(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Amtsenthebung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen.

3. Abschnitt Geschäftsgang

§ 9 Bgld. LVwGG


(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter, soweit im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.

(3) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern vorgesehen ist, besteht der Senat aus den fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern und ebenso vielen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen jedenfalls einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.

(5) Lässt sich auf Grund der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit nicht eindeutig feststellen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident unter Beachtung der durch die Geschäftsverteilung vorgegebenen Grundsätze im Einzelfall. Fällt eine Rechtssache in die Zuständigkeit eines Senats und ergibt sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nicht aus der Geschäftsverteilung, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident gleichzeitig ein Mitglied des zuständigen Senats zur Berichterstatterin oder zum Berichterstatter.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rechtssache dem zuständigen Spruchkörper neu zuzuweisen, wenn sich nach ersten Ermittlungen ergibt, dass diese in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers fällt. In diesen Fällen ist die Vollversammlung zu informieren.

(7) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung zukommende Rechtssache nur durch die Vollversammlung und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitglieds durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu verfügen.

(8) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art. 89 Abs. 2 bis 4, Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 und Art. 140a Abs. 1 B-VG zu.

§ 10 Bgld. LVwGG Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden


Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw. er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senats und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

§ 11 Bgld. LVwGG Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters


Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegen:

1.

die Verfahrensanordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung,

2.

die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe, soweit bundesgesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Verfahrenshilfe ein einzelnes Mitglied entscheidet,

3.

die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen,

4.

die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und Stellung des Beschlussantrages im Senat,

5.

die Entscheidung über Zeugen- und Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtige oder der Anspruchsberechtigte mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden ist,

6.

die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher,

7.

die im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften zu treffenden Erledigungen.

§ 12 Bgld. LVwGG Gemeinsame Verhandlung


(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der gemeinsamen Verhandlung folgende Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Spruchkörper fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen Einzelrichterinnen und Einzelrichtern einvernehmlich zu treffen.

(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen, der oder dem Senatsvorsitzenden, die oder der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen oder Einzelrichter fallen, jener Einzelrichterin oder jenem Einzelrichter, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Gehört die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident einem dieser Spruchkörper an, so obliegt in jedem Fall ihr bzw. ihm die Leitung der gemeinsam durchzuführenden Verhandlung.

§ 13 Bgld. LVwGG Beratung und Abstimmung


(1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.

(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmen auf ihn entfällt. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden geleitet.

(4) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Die oder der Senatsvorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw. ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter gibt ihre bzw. seine Stimme zuerst ab, die oder der Vorsitzende zuletzt.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.

(7) An Stelle der Beratung in einer Senatssitzung können die Anträge der Berichterstatterin oder des Berichterstatters den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Senatssitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.

§ 14 Bgld. LVwGG Fachkundige Laienrichterinnen und -richter


(1) Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(3) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des § 3 das Gelöbnis zu leisten. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter vertreten.

(4) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet:

1.

mit Ablauf der Bestellungsdauer, frühestens jedoch mit der Bestellung der nachfolgenden Laienrichterinnen und Laienrichter oder Ersatzrichterinnen und -richter;

2.

mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Amt (Abs. 5);

3.

mit der Amtsenthebung (Abs. 6).

In den Fällen der Z 2 und 3 ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin oder ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen.

(5) Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.

(6) Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist von der Vollversammlung ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw. er

1.

die volle Handlungsfähigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert;

2.

aus gesundheitlichen Gründen ihre oder seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;

3.

unentschuldigt ihre oder seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder

4.

durch ihr oder sein Verhalten das Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters oder als Ersatzrichterin oder -richter gefährdet.

§ 15 Bgld. LVwGG Amtssachverständige


Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

§ 16 Bgld. LVwGG


Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.

§ 17 Bgld. LVwGG


(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist von der Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:

1.

die Anzahl der Senate, die Vorsitzenden, die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und anderen Mitglieder der Senate und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

2.

die Einzelrichterinnen und -richter und deren Vertretung für den Fall der Verhinderung;

3.

die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate und die Einzelrichterinnen und -richter.

(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können auch mehreren Senaten angehören.

(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und auf allfällige Wahrnehmung der Aufgaben der Justizverwaltung Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.

(4a) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist dabei von ihnen so festzulegen, dass dadurch die Wahrung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung der richterlichen Geschäfte auf die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bedarf deren oder dessen Zustimmung.

(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter kurzfristig verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(6) Die Geschäftsverteilung ist während des Jahres zu ändern, wenn dies

1.

auf Grund von Veränderungen im Personalstand - als solche Veränderungen gelten auch Dienstfreistellungen, Karenzierungen und länger dauernde Dienstverhinderungen -,

2.

auf Grund von Zuweisung neuer Aufgaben an das Landesverwaltungsgericht oder

3.

auf Grund der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen und -richtern

für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(7) Wenn bis zum Beginn des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung weiter.

§ 18 Bgld. LVwGG Geschäftsordnung


(1) Das Nähere über die Führung der richterlichen Geschäfte, insbesondere des Geschäftsgangs und der Schriftführung in den Senaten, ist auf Grund der Gesetze unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in einer Geschäftsordnung festzulegen.

(2) Die Geschäftsordnung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.

(3) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.

§ 19 Bgld. LVwGG


(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann mit den Aufgaben der Geschäftsstelle und Evidenzstelle qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.

(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle eine vollständige, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes, wobei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung auch zu veröffentlichen sind.

(2a) Bei Veröffentlichungen und bei Übermittlungen nach § 20 Abs. 2 sind personenbezogene Daten in der Entscheidung soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten. Die für die Bearbeitung durch das Evidenzbüro notwendigen Anordnungen hat das erkennende Mitglied zu treffen oder der erkennende Senat zu beschließen.

(3) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse sind vom Amt der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

(4) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw. -beamte zu bestimmen.

§ 20 Bgld. LVwGG


(1) Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.

(2) Ist die belangte Behörde in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung oder in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht der Landeshauptmann, so ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ohne unnötigen Aufschub auch dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen oder wenn die Entscheidung ohnehin der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als revisionsberechtigte Stelle zuzustellen ist.

§ 20a Bgld. LVwGG


(1) Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Präsidenten des Landtages, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß § 1 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt zu dem der Präsident des Landtages die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung verständigt hat.

(2) Die Anfechtung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Beschlusses;

2.

den Sachverhalt;

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

4.

die erforderlichen Beweise;

5.

die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Beschluss rechtzeitig angefochten wurde.

(3) Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Anfechtungswerber sowie des Beschlusses anzuschließen.

(4) Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, der Präsident des Landtages und die Landesregierung.

(5) Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen durch einen Senat.

(7) Der Beschluss des Präsidenten des Landtages ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt.

§ 20b Bgld. LVwGG


(1) Der Antrag im Sinne des § 16 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Präsidenten des Landtages nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß § 16 Abs. 5 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Beschlusses;

2.

den Sachverhalt;

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung des nicht hinreichenden Umfangs des grundsätzlichen Beweisbeschlusses oder seiner Ergänzung stützt;

4.

die erforderlichen Beweise;

5.

die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beschlusses anzuschließen.

(4) Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß § 1 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß § 16 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages zwei Wochen vergangen sind.

(5) Parteien des Verfahrens sind die Antragsteller, der Präsident des Landtages und die Organe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Selbstverwaltungskörper die zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet werden.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.

(7) Mit der Entscheidung über einen Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses wird diese in dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten erweiterten Umfang wirksam.

§ 20c Bgld. LVwGG


(1) Der Antrag im Sinne des § 17 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Landtages, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Verlangens;

2.

die Bezeichnung des Beschlusses;

3.

den Sachverhalt;

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

5.

die erforderlichen Beweise;

6.

die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(4) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.

(5) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.

(7) Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Erhebung weiterer Beweise wirksam.

§ 20d Bgld. LVwGG


(1) Der Antrag im Sinne des § 20 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Landtages, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Verlangens;

2.

die Bezeichnung des Beschlusses;

3.

den Sachverhalt;

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

5.

die erforderlichen Beweise;

6.

die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(4) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.

(5) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.

(7) Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Ladung einer Auskunftsperson wirksam.

§ 20e Bgld. LVwGG


In den Verfahren gemäß den §§ 20a bis 20d sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts auch dem Präsidenten des Landtages zuzustellen.

2. Hauptstück Dienst- und Besoldungsrecht

1. Abschnitt Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 21 Bgld. LVwGG


(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung unbefristet zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt. Durch die Ernennung wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land begründet, wenn ein solches noch nicht besteht.

(2) Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

ein Studium des österreichischen Rechts nach § 2a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 in der Fassung des BGBl. I Nr. 102/2018, vollendet haben,

3.

zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen und

4.

für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind.

(3) Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8 und 11 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass

1.

der Ernennung eine öffentliche Ausschreibung in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen hat;

2.

der von der Landesregierung zu bestellenden dreiköpfigen Objektivierungskommission Vertreterinnen oder Vertreter aus Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie eines Personalberatungsunternehmens angehören wobei der Vorsitz von der Vertreterin oder dem Vertreter der Gerichtsbarkeit geführt wird;

3.

die Kommission die Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.

(4) Der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin oder den Präsidenten unter sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen. Die Bewerberinnen oder Bewerber sind der Vollversammlung bekannt zu geben, welche der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen oder Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen, zu reihen und diesen Vorschlag und die Reihung zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerberinnen oder Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viel Bewerberinnen oder Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber oder weniger als doppelt so viel geeignete Bewerberinnen oder Bewerber als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Auf das Objektivierungsverfahren ist § 11 des Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind sie weiterhin auszuschreiben.

(5) Die §§ 4, 5, 11, 12, 13 und die Anlage 1 des LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.

§ 22 Bgld. LVwGG


  1. (1)Absatz einsEin Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 21, Absatz 2,) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),
    3. 3.Ziffer 3es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach Paragraph 5, unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
    1. 1.Ziffer einses schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß § 22 LBDG 1997, es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß Paragraph 22, LBDG 1997,
    2. 2.Ziffer 2es seinen Austritt gemäß § 22 LBDG 1997 erklärt, es seinen Austritt gemäß Paragraph 22, LBDG 1997 erklärt,
    3. 3.Ziffer 3eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorliegt, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß § 15a LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird, es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß Paragraph 15 a, LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 LBDG 1997) erfüllt, es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (Paragraph 14, Absatz eins, LBDG 1997) erfüllt,
    6. 6.Ziffer 6ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder
    7. 7.Ziffer 7über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.In den Fällen des Absatz eins, kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.

2. Abschnitt Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen

§ 23 Bgld. LVwGG Allgemeines


Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 24 Bgld. LVwGG


  1. (1)Absatz einsFür die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, nach Maßgabe der Absatz 3 bis 12.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind nachstehende Planstellen und nachstehende Verwendungsgruppe vorgesehen:

Planstelle

Verwendungsgruppe

1. Präsidentin oder Präsident

des Landesverwaltungsgerichtes

2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident

des Landesverwaltungsgerichtes

3. Sonstige Mitglieder

des Landesverwaltungsgerichtes

R

  1. (4)Absatz 4Das Gehalt der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

    in der Gehaltsstufe

    in der

    Verwendungsgruppe

    R

    Euro

    1

    5.492,70

    2

    5.492,70

    3

    5.894,30

    4

    6.536,83

    5

    7.300,05

    6

    7.953,70

    7

    8.387,10

    8

    8.744,00

    9

    8.869,90

    1. (5)Absatz 5Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

§ 25 Bgld. LVwGG Besoldungsrechtliche Übergangsbestimmungen


(1) Die besoldungsrechtliche Stellung jener Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden, ändert sich durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Anstelle des § 24 Abs. 3 bis 10 sind auf diese Mitglieder die §§ 33, 41 bis 43 und 48 bis 50 LBBG 2001 anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage, die an die Stelle einer bis 31. Dezember 2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland bezogene Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001 und Aufwandsentschädigung gemäß § 28 LBBG 2001 tritt. Die Dienstzulage beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten 75%, für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 50% und für die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes 25% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 2 LBBG 2001) und ruhegenussfähig. § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ist auf die Dienstzulage anzuwenden.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)

(4) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können bis zum Ablauf des 31. Jänner 2014 schriftlich erklären, dass auf sie an Stelle der Abs. 1 bis 3 ab 1. Jänner 2014 § 24 Abs. 3 bis 11 anzuwenden ist. Die schriftliche Erklärung kann nicht widerrufen werden.

§ 25a Bgld. LVwGG Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse


Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R werden nach den §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen wird das Ausmaß der nach § 120a Abs. 9 LBBG 2001 gebührenden Wahrungszulage mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.

§ 26 Bgld. LVwGG Außerdienststellung von Mandataren und Funktionären


(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.

(2) Im Fall der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12a Abs. 4 und § 35 Abs. 6 LBBG 2001 anzuwenden.

(3) Abweichend vom Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz seine Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.

§ 27 Bgld. LVwGG Verbot der Mischverwendung, Nebentätigkeit


(1) Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichtes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.

(2) Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat Nebentätigkeiten der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zu melden.

§ 28 Bgld. LVwGG Dienstort, Dienstreisen


(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:

1.

die Erbringung der Dienstleistung außerhalb der Dienststelle,

2.

die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle, insbesondere die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und Datensicherheit erforderlichen Vorkehrungen,

3.

Berichtspflichten über Anzahl und Art der entschiedenen Fälle außerhalb der Dienststelle,

4.

für jene Tage, an denen die Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen ist, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Vorkehrungen.

(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstreiseauftrags. Die Präsidentin oder der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.

§ 29 Bgld. LVwGG Leistungsfeststellung


(1) Der Leistungsfeststellung unterliegen die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes. Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Leistungsfeststellungsrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die der oder dem Vorgesetzten zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen,

2.

die der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission zukommenden Aufgaben der Vollversammlung obliegen,

3.

die Beurteilung anhand folgender Kriterien zu erfolgen hat:

a)

der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

b)

der Fähigkeiten und der Auffassung;

c)

des Fleißes, der Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

d)

der Kommunikationsfähigkeit und der Eignung für den Parteienverkehr;

e)

der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, der Kenntnis von Fremdsprachen;

f)

des Verhaltens im Dienst, insbesondere des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Parteien, sowie des Verhaltens außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

g)

des Erfolgs der Verwendung;

4.

die Mitteilung des Beurteilungsergebnisses auf Grund eines Erkenntnisses der Vollversammlung als Leistungsfeststellung gilt.

(2) § 105 Abs. 2 bis 7 und §§ 106 bis 109 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.

(3) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes aufrechte Leistungsfeststellung gilt als Leistungsfeststellung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt auch für Leistungsfeststellungen, die bis zum Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland maßgebend waren. Für jene Mitglieder, für die vor dem 1. Jänner 2014 keine Leistungsfeststellung getroffen wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2015 eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung.

§ 30 Bgld. LVwGG Dienstliche Ausbildung


Die §§ 24 bis 36 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.

§ 31 Bgld. LVwGG Versetzung, Dienstzuteilung, Entsendung, Verwendungsänderung


Die §§ 39 bis 43 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.

§ 32 Bgld. LVwGG


(1) Der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes begangen wurde.

(2) Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die der oder dem Vorgesetzten und der Dienstbehörde zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten - im Fall von Anschuldigungspunkten gegen die Person der Präsidentin oder des Präsidenten - der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen,

2.

die der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zukommenden Aufgaben dem Disziplinargericht obliegen,

3.

die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - abweichend von § 125 Abs. 1 LBDG 1997 - die Disziplinaranzeige unmittelbar an das Disziplinargericht zu erstatten oder gemäß § 78 StPO vorzugehen hat,

4.

die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - abweichend von § 126 Abs. 1 LBDG 1997 - auf Grund des Ergebnisses der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes durchgeführten Erhebungen eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an das Disziplinargericht und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat.

(3) Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt ist jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist.

(4) Die §§ 116 bis 119 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.

§ 33 Bgld. LVwGG


(1) Über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und des übrigen Personals - ausgenommen in Angelegenheiten des Leistungsfeststellungsrechts - entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Dienstrechtliche Bescheide sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

(2) Gegen Entscheidungen des Disziplinargerichtes (§ 32 Abs. 2 Z 2) kann auch die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 34 Bgld. LVwGG


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach Paragraph 15, LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, ihres Amtes enthoben worden sind. Paragraph 15, Absatz 2, LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sieMitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach Paragraph 17, LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsder Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder
    2. 2.Ziffer 2gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden.

§ 35 Bgld. LVwGG Verwendungsbezeichnungen


Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, die neben allfälligen Amtstiteln geführt werden können:

 

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Präsidentin oder Präsident

Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland

Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland

sonstiges Mitglied

Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter

 

3. Abschnitt Personalvertretung

§ 36 Bgld. LVwGG Anwendbarkeit des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes


(1) Das Landesverwaltungsgericht gilt in Angelegenheiten der Personalvertretung als Dienststelle im Sinne des § 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980. Der Wirkungsbereich der beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Organe der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes als auch die dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen nichtrichterlichen Bediensteten.

(2) Die für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland zuständigen Personalvertretungsorgane nehmen - abweichend von § 23 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes - die der Personalvertretung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 13 Abs. 1 des Burgenländischen LandesPersonalvertretungsgesetzes), wahr.

3. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 37 Bgld. LVwGG


  1. (1)Absatz einsDas Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.
  2. (1a)Absatz eins aDas Landesverwaltungsgericht darf die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten Dritter verarbeiten.
  3. (2)Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;
    2. 2.Ziffer 2von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.
  4. (3)Absatz 3Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten.
  5. (4)Absatz 4Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
  6. (5)Absatz 5Das Landesverwaltungsgericht hat die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
  7. (6)Absatz 6Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.Als Identifikationsdaten im Sinne des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2, gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  8. (7)Absatz 7Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, gilt sinngemäß.Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Artikel 130, Absatz 2 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. Paragraph 85, Absatz 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, gilt sinngemäß.

§ 38 Bgld. LVwGG Verweisungen


(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der in § 197 Abs. 3 LBDG 1997 zitierten Fassung anzuwenden.