§ 26 Bgld. LVwGG Außerdienststellung von Mandataren und Funktionären

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.

(2) Im Fall der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12a Abs. 4 und § 35 Abs. 6 LBBG 2001 anzuwenden.

(3) Abweichend vom Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz seine Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Bgld. LVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Bgld. LVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Bgld. LVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Bgld. LVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Bgld. LVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25a Bgld. LVwGG
§ 27 Bgld. LVwGG