(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.
(2) Im Fall der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12a Abs. 4 und § 35 Abs. 6 LBBG 2001 anzuwenden.
(3) Abweichend vom Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz seine Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.
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