(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.
(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.
(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
1. | der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder | |||||||||
2. | gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt werden. |
(4) § 16a LBDG 1997 ist nicht anzuwenden.
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