Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Bgld. LVwGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. LVwGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Bgld. LVwGG