Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw. er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senats und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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