§ 20e Bgld. LVwGG

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

In den Verfahren gemäß den §§ 20a bis 20d sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts auch dem Präsidenten des Landtages zuzustellen.

In Kraft seit 08.08.2020 bis 31.12.9999
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