Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der in § 197 Abs. 3 LBDG 1997 zitierten Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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