(1) Der Antrag im Sinne des § 16 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Präsidenten des Landtages nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß § 16 Abs. 5 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Beschlusses; | |||||||||
2. | den Sachverhalt; | |||||||||
3. | die Gründe, auf die sich die Behauptung des nicht hinreichenden Umfangs des grundsätzlichen Beweisbeschlusses oder seiner Ergänzung stützt; | |||||||||
4. | die erforderlichen Beweise; | |||||||||
5. | die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. |
(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beschlusses anzuschließen.
(4) Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß § 1 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß § 16 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages zwei Wochen vergangen sind.
(5) Parteien des Verfahrens sind die Antragsteller, der Präsident des Landtages und die Organe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Selbstverwaltungskörper die zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet werden.
(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.
(7) Mit der Entscheidung über einen Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses wird diese in dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten erweiterten Umfang wirksam.
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