(1) Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichtes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.
(2) Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat Nebentätigkeiten der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zu melden.
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