§ 14 Bgld. LVwGG Fachkundige Laienrichterinnen und -richter

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(3) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des § 3 das Gelöbnis zu leisten. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter vertreten.

(4) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet:

1.

mit Ablauf der Bestellungsdauer, frühestens jedoch mit der Bestellung der nachfolgenden Laienrichterinnen und Laienrichter oder Ersatzrichterinnen und -richter;

2.

mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Amt (Abs. 5);

3.

mit der Amtsenthebung (Abs. 6).

In den Fällen der Z 2 und 3 ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin oder ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen.

(5) Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.

(6) Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist von der Vollversammlung ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw. er

1.

die volle Handlungsfähigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert;

2.

aus gesundheitlichen Gründen ihre oder seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;

3.

unentschuldigt ihre oder seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder

4.

durch ihr oder sein Verhalten das Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters oder als Ersatzrichterin oder -richter gefährdet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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