Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegen:
1. | die Verfahrensanordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung, | |||||||||
2. | die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe, soweit bundesgesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Verfahrenshilfe ein einzelnes Mitglied entscheidet, | |||||||||
3. | die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen, | |||||||||
4. | die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und Stellung des Beschlussantrages im Senat, | |||||||||
5. | die Entscheidung über Zeugen- und Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtige oder der Anspruchsberechtigte mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden ist, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, | |||||||||
7. | die im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften zu treffenden Erledigungen. |
0 Kommentare zu § 11 Bgld. LVwGG