§ 11 Bgld. LVwGG Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegen:

1.

die Verfahrensanordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung,

2.

die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe, soweit bundesgesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Verfahrenshilfe ein einzelnes Mitglied entscheidet,

3.

die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen,

4.

die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und Stellung des Beschlussantrages im Senat,

5.

die Entscheidung über Zeugen- und Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtige oder der Anspruchsberechtigte mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden ist,

6.

die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher,

7.

die im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften zu treffenden Erledigungen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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