(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind Richterinnen und Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung zu erledigen sind.
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