(1) Der Leistungsfeststellung unterliegen die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes. Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Leistungsfeststellungsrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | die der oder dem Vorgesetzten zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen, | |||||||||
2. | die der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission zukommenden Aufgaben der Vollversammlung obliegen, | |||||||||
3. | die Beurteilung anhand folgender Kriterien zu erfolgen hat: | |||||||||
a) | der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
b) | der Fähigkeiten und der Auffassung; | |||||||||
c) | des Fleißes, der Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit; | |||||||||
d) | der Kommunikationsfähigkeit und der Eignung für den Parteienverkehr; | |||||||||
e) | der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, der Kenntnis von Fremdsprachen; | |||||||||
f) | des Verhaltens im Dienst, insbesondere des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Parteien, sowie des Verhaltens außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten; | |||||||||
g) | des Erfolgs der Verwendung; | |||||||||
4. | die Mitteilung des Beurteilungsergebnisses auf Grund eines Erkenntnisses der Vollversammlung als Leistungsfeststellung gilt. |
(2) § 105 Abs. 2 bis 7 und §§ 106 bis 109 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.
(3) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes aufrechte Leistungsfeststellung gilt als Leistungsfeststellung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt auch für Leistungsfeststellungen, die bis zum Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland maßgebend waren. Für jene Mitglieder, für die vor dem 1. Jänner 2014 keine Leistungsfeststellung getroffen wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2015 eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung.
0 Kommentare zu § 29 Bgld. LVwGG