Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R werden nach den §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen wird das Ausmaß der nach § 120a Abs. 9 LBBG 2001 gebührenden Wahrungszulage mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.
0 Kommentare zu § 25a Bgld. LVwGG