(1) Das Landesverwaltungsgericht gilt in Angelegenheiten der Personalvertretung als Dienststelle im Sinne des § 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980. Der Wirkungsbereich der beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Organe der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes als auch die dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen nichtrichterlichen Bediensteten.
(2) Die für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland zuständigen Personalvertretungsorgane nehmen - abweichend von § 23 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes - die der Personalvertretung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 13 Abs. 1 des Burgenländischen LandesPersonalvertretungsgesetzes), wahr.
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