(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Amtsenthebung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen.
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