(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der gemeinsamen Verhandlung folgende Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Spruchkörper fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen Einzelrichterinnen und Einzelrichtern einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen, der oder dem Senatsvorsitzenden, die oder der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen oder Einzelrichter fallen, jener Einzelrichterin oder jenem Einzelrichter, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Gehört die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident einem dieser Spruchkörper an, so obliegt in jedem Fall ihr bzw. ihm die Leitung der gemeinsam durchzuführenden Verhandlung.
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