§ 20a Bgld. LVwGG

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Präsidenten des Landtages, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß § 1 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt zu dem der Präsident des Landtages die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung verständigt hat.

(2) Die Anfechtung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Beschlusses;

2.

den Sachverhalt;

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

4.

die erforderlichen Beweise;

5.

die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Beschluss rechtzeitig angefochten wurde.

(3) Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Anfechtungswerber sowie des Beschlusses anzuschließen.

(4) Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, der Präsident des Landtages und die Landesregierung.

(5) Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen durch einen Senat.

(7) Der Beschluss des Präsidenten des Landtages ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt.

In Kraft seit 08.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20a Bgld. LVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20a Bgld. LVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20a Bgld. LVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20a Bgld. LVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20a Bgld. LVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 Bgld. LVwGG
§ 20b Bgld. LVwGG