(1) Das Nähere über die Führung der richterlichen Geschäfte, insbesondere des Geschäftsgangs und der Schriftführung in den Senaten, ist auf Grund der Gesetze unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in einer Geschäftsordnung festzulegen.
(2) Die Geschäftsordnung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.
(3) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.
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