Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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