RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0182

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litf;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs3;

Rechtssatz

Keine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 8 1/2 Monaten auf Grund einer Tatsache gem § 66 Abs 2 lit f KFG, selbst bei hoher Gefährlichkeit der Verhältnisse und besonders hoher Rücksichtlosigkeit wenn der Lenker - abgesehen von einem Parkdelikt - bis zum Vorfall gerichtlich und verwaltungsbehördlich unbescholten war und auch im Anschluß an den Vorfall nicht wieder straffällig wurde, obwohl er im Besitze seiner Lenkerberechtigung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110182.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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