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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litf;Rechtssatz
Keine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 8 1/2 Monaten auf Grund einer Tatsache gem § 66 Abs 2 lit f KFG, selbst bei hoher Gefährlichkeit der Verhältnisse und besonders hoher Rücksichtlosigkeit wenn der Lenker - abgesehen von einem Parkdelikt - bis zum Vorfall gerichtlich und verwaltungsbehördlich unbescholten war und auch im Anschluß an den Vorfall nicht wieder straffällig wurde, obwohl er im Besitze seiner Lenkerberechtigung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110182.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010