Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des I Y in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. November 1991, Zl. MA 70-8/427/91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 12 Monaten (bis 20. Juni 1992) der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer wegen einer am 30. Mai 1991 begangenen Übertretung nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde. 40 Minuten nach dieser Tat habe er neuerlich sein Fahrzeug in Betrieb genommen und in der Folge einen von ihm geforderten Alkotest verweigert. Wegen eines weiteren Alkoholdeliktes sei ihm bereits mit Bescheid vom 21. Jänner 1991 die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von vier Wochen entzogen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967. Eine Entziehungsdauer von sechs Monaten hätte ausgereicht. Der Beschwerdeführer habe bei dem Alkoholdelikt vom 30. Mai 1991 einen mit Alkomat festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l aufgewiesen. Daraus folge, daß er 40 Minuten später infolge des Abbaues des Blutalkoholgehaltes "wohl nurmehr einen Atemluftalkoholgehalt von rund 0,38 bis 0,39 mg pro Liter aufgewiesen" hätte, sodaß eine Verweigerung des Alkotests seine "Position wohl nur verschlechtern hätte können". Im Zeitpunkt "der zweiten Verkehrskontrolle" sei er "nicht mehr relevant alkoholisiert" gewesen.
Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Es steht fest, daß er insgesamt drei Alkoholdelikte begangen hat. Wegen des ersten wurde ihm bereits die Lenkerberechtigung entzogen. Das hat ihn aber nicht davon abhalten können, weitere derartige Delikte zu begehen. Wegen des zweiten Alkoholdeliktes ist er rechtskräftig bestraft worden. Die Verweigerung des Alkotests als Tathandlung des dritten Alkoholdeliktes bestreitet er nicht. Der Umstand, daß möglicherweise beim zweiten Alkotest ein Ergebnis erzielt worden wäre, das bedeutet hätte, daß er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als durch Alkohol beeinträchtigt anzusehen gewesen wäre, bedeutet keinesfalls, daß seine Weigerung rechtmäßig gewesen wäre. Jedenfalls war die Aufforderung zur Ablegung dieses zweiten Alkotests nicht rechtswidrig, da er zu diesem Zeitpunkt in Verdacht stand, (neuerlich) ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Im übrigen muß der Blutalkoholgehalt bei einem späteren Test nicht notwendigerweise niedriger als beim ersten Test sein. Die "Rückrechnungsregel" käme jedenfalls nicht zum Tragen, wenn zwischen den beiden Tests ein Alkoholkonsum stattgefunden hätte oder wenn der Beschwerdeführer kurze Zeit vor dem ersten Test Alkohol zu sich genommen hätte und er sich zu diesem Zeitpunkt demnach noch in der sogenannten Anflutungsphase befunden hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken in der Richtung, daß die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für 12 Monate seine Rechte verletzen würde.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110003.X00Im RIS seit
19.03.2001