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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Trotz Vorliegens zweier bestimmter Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG (Befahren der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, Alkoholisierung) und ihrer Wertung gem § 66 Abs 3 KFG, dessen Kriterien auch bei Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG heranzuziehen sind, kann auf Grund des Umstandes, daß der Lenker in den letzten 19 Jahren nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und bei ihm keine Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten besteht, nicht gesagt werden, die Erfüllung des Sicherungszweckes könne nur durch eine Entziehungsdauer von zwei Jahren gem § 73 Abs 2 KFG garantiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110116.X05Im RIS seit
12.06.2001