RS Vwgh 1992/4/7 91/11/0116

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Trotz Vorliegens zweier bestimmter Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG (Befahren der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, Alkoholisierung) und ihrer Wertung gem § 66 Abs 3 KFG, dessen Kriterien auch bei Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG heranzuziehen sind, kann auf Grund des Umstandes, daß der Lenker in den letzten 19 Jahren nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und bei ihm keine Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten besteht, nicht gesagt werden, die Erfüllung des Sicherungszweckes könne nur durch eine Entziehungsdauer von zwei Jahren gem § 73 Abs 2 KFG garantiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110116.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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