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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der § 73 Abs 2 KFG ist auch bei Setzung einer Maßnahme nach § 86 Abs 1a KFG sinngemäß anzuwenden, und haben die Kraftfahrbehörden bei einer Entziehung der Lenkerberechigung im Zusammenhang mit der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG, welche vornehmlich an Hand der Wertungskriterien nach § 66 Abs 3 KFG zu erfolgen hat, alle die Partei betreffenden relevanten, zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vorliegenden Umstände heranzuziehen, gleichgültig ob sie sich vor oder nach der als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG ereignet haben. Dies gilt insbesondere auch für die Berufungsbehörde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110066.X02Im RIS seit
18.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017