RS Vwgh 1992/4/7 92/11/0066

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §86 Abs1a;

Rechtssatz

Der § 73 Abs 2 KFG ist auch bei Setzung einer Maßnahme nach § 86 Abs 1a KFG sinngemäß anzuwenden, und haben die Kraftfahrbehörden bei einer Entziehung der Lenkerberechigung im Zusammenhang mit der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG, welche vornehmlich an Hand der Wertungskriterien nach § 66 Abs 3 KFG zu erfolgen hat, alle die Partei betreffenden relevanten, zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vorliegenden Umstände heranzuziehen, gleichgültig ob sie sich vor oder nach der als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG ereignet haben. Dies gilt insbesondere auch für die Berufungsbehörde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110066.X02

Im RIS seit

18.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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