RS Vwgh 1992/2/4 91/11/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0247 E 19. Februar 1988 VwSlg 12649 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Besitzer der Lenkerberechtigung bis zu dem Vorfall nicht nur kein Alkoholdelikt begangen hat, sondern überhaupt ohne Vorstrafen war, spielt bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG eine entscheidende Rolle (Hinweis auf E 20.2.1985, 84/11/0091, E 9.10.1985, 85/11/0152). Auf die Unfallfolgen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110139.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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