TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/4 91/11/0178

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des JR in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 1991, Zl. IIb2-K-2165/1-91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von sechs Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 17. August 1990 an - somit bis 17. Februar 1991 - der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer am 17. August 1990 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe und er deswegen auch rechtskräftig bestraft worden sei. Er sei ferner wegen zwei weiterer Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 mit Straferkenntnissen aus den Jahren 1989 und 1990 bestraft worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die genannten rechtskräftigen Bestrafungen vorlägen. Er bringt jedoch vor, am 17. August 1990 kein Alkoholdelikt begangen zu haben.

Dieses Vorbringen geht angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer wegen eines an diesem Tag begangenen Alkoholdeliktes rechtskräftig - und damit für die belangte Behörde bindend - bestraft wurde, ins Leere. Hinsichtlich des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967 erübrigte es sich für die belangte Behörde, eigene Ermittlungen darüber anzustellen; im Hinblick auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung wäre es ihr sogar verwehrt gewesen, zu einem anderen Ergebnis als die Verwaltungsstrafbehörde zu gelangen.

Angesichts der dreimaligen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Begehung von Alkoholdelikten kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend ausführt, die getroffene Maßnahme stelle "das absolute Minimum dar, welches bei der gegebenen Sachlage zu veranworten war".

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung (daß ihm die Lenkerberechtigung nicht entzogen wird, wenn nicht mangelnde Verkehrszuverlässigkeit nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens erwiesen ist) nicht gegegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und zwar in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110178.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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