RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0158

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Schwere der strafbaren Handlungen des Bf (die Einbruchsdiebstähle betrafen Gegenstände mit einem Gesamtwert von rund S 500.000,--) sowie ihre Häufigkeit lassen jedenfalls den Schluß zu, der Bf werde nicht vor Ablauf von zwei Jahren seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110158.X07

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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