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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2;Rechtssatz
Die Schwere der strafbaren Handlungen des Bf (die Einbruchsdiebstähle betrafen Gegenstände mit einem Gesamtwert von rund S 500.000,--) sowie ihre Häufigkeit lassen jedenfalls den Schluß zu, der Bf werde nicht vor Ablauf von zwei Jahren seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110158.X07Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009