TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/21 94/11/0238

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VVG §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Juni 1994, Zl. 11-39 Ro 13-1994, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus Anlaß eines von ihm zumindest mitverschuldeten Verkehrsunfalles wurde gegen den im Jahre 1910 geborenen Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Entziehung seiner Lenkerberechtigung eingeleitet. Aufgrund von Bedenken in Ansehung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich innerhalb von 4 Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzufinden.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 ist vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ein neuerliches ärztliches Gutachten einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen. Voraussetzung für einen derartigen Aufforderungsbescheid ist, daß begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die besagte Erteilungsvoraussetzung würde nicht mehr gegeben sein (§ 75 Abs. 1 KFG 1967).

Dem bekämpften Aufforderungsbescheid liegen Bedenken in Ansehung der Erteilungsvoraussetzungen der körperlichen und geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zugrunde. Anlaß hiefür war ein vom Beschwerdeführer zumindest mitverschuldeter Verkehrsunfall. Laut Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen, nicht mehr in der Lage zu sein, Kraftfahrzeuge zu lenken.

Der Beschwerdeführer läßt diese Feststellung unbekämpft und er behauptet auch nicht, daß die in Rede stehenden Bedenken nicht berechtigt wären.

Angesichts dessen spricht nichts gegen die Annahme der belangten Behörde, es bestünden Bedenken dahin, die geistige und die körperliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen würden nicht mehr gegeben sein. Für den Fall derartiger Bedenken sieht § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Möglichkeit vor, den Betreffenden bescheidmäßig aufzufordern, sich den erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung dieser Bedenken zu unterziehen. Diese Voraussetzung lag hier offensichtlich vor. Der bekämpfte Aufforderungsbescheid verletzt daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten.

Daran vermag sein Vorbringen, er habe ohnedies bereits auf die Lenkerberechtigung verzichtet und es dürfe ein derartiger Aufforderungsbescheid nur ergehen, wenn der Betreffende das Fehlen seiner Eignung nicht selbst eingestehe, nichts zu ändern. Zum einen enthebt ein solches "Eingeständnis" die Kraftfahrbehörde nicht von der Verpflichtung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und es bietet für sich allein keine taugliche Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Ein solches "Eingeständnis" steht daher der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nicht entgegen. Zum anderen kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine rechtswirksame Verzichtserklärung abgegeben hat. Träfe nämlich seine Ansicht zu, die Lenkerberechtigung sei ohnedies bereits infolge Verzichtes erloschen, so wäre der angefochtene Bescheid ins Leere gegangen. Die einzige rechtliche Konsequenz, die dieser Bescheid haben kann, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung im Falle seiner Nichtbefolgung, käme mangels aufrechter Lenkerberechtigung nicht mehr zum Tragen. Eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides in dem Sinn, daß der Beschwerdeführer zwangsweise zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung verhalten wird, kommt nicht in Betracht. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid scheidet damit aus.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den (zu Zl. AW 94/11/0047 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110238.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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