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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BGBlG §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Mai 1994, Zl. IIb2-K-2779/5-1994, betreffend Befristung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die (bisher unbefristete) Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auf die Dauer eines Jahres (gerechnet ab 14. Juli 1993, dem Tag der Ausstellung des zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachtens) befristet wurde.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Grundlage der bekämpften Befristung der Lenkerberechtigung war, daß die Beschwerdeführerin nach dem ärztlichen Gutachten an Multipler Sklerose und Knochenkrebs leide und wegen der gegebenen Verschlechterungstendenz eine Nachuntersuchung zur Prüfung des Weitervorliegens der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen notwendig sei.
Die Beschwerde tritt den Annahmen der belangten Behörde betreffend das Vorliegen der genannten Krankheiten, die Verschlechterungstendenz mit der Möglichkeit des Wegfalles der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen nicht entgegen. Allerdings sei im vorliegenden Fall die Befristung der Lenkerberechtigung nicht das adäquate Mittel, sondern wegen der mit der Verlängerung der Lenkerberechtigung verbundenen Kosten und der Gefahr der Notwendigkeit einer neuerlichen Lenkerprüfung im Falle des Übersehens des Endtermins unverhältnismäßig belastend. Es wäre vielmehr "eine bedingte Lenkerberechtigung mit der Auflage zu erteilen, daß die Beschwerdeführerin alle 2 Jahre einen entsprechenden ärztlichen Nachweis über ihre Fahrtauglichkeit beizubringen hat". Die Beschwerdeführerin beruft sich hiebei auf einen nicht näher bezeichneten Erlaß des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Möglichkeit der Erteilung einer bedingten Lenkerberechtigung bei behinderten Personen. Erst bei Nichteinhalten dieser "Bedingung" wäre die Behörde berechtigt, ein Befristungs- bzw. Entziehungsverfahren einzuleiten.
Das Vorbringen ist nicht begründet.
Mit dem Hinweis auf einen Erlaß des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist für die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil ein (nicht als Verordnung gehörig kundgemachter) Erlaß einer Verwaltungsbehörde keine vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit angefochtener Bescheide zu beachtende Rechtsquelle darstellt (siehe die bei Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 146, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Befristung einer Lenkerberechtigung kommt gemäß § 73 Abs. 1 letzter Halbsatz KFG 1967 dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge des Wegfalles der geistigen oder körperlichen Eignung nicht ausgeschlossen werden kann. Es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, in einem solchen Fall die Eignung nur mehr für eine bestimmte Zeit anzunehmen und die Beurteilung ihres Vorliegens für die Zeit danach vom Ergebnis von Nachuntersuchungen abhängig zu machen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/11/0148, vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0193, und vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0102). Beim vorliegenden (unbestritten gebliebenen) Sachverhalt handelt es sich um einen solchen, der im Lichte dieser Rechtslage die Befristung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin rechtfertigt. Die von ihr statt dessen gewünschte Vorschreibung einer "Auflage" der periodischen Beibringung ärztlicher Nachweise über ihre Fahrtauglichkeit kam deshalb nicht in Betracht, weil dies keine die Lenkerberechtigung einschränkende Auflage im Sinne des § 73 Abs. 1 KFG 1967 darstellte, sondern damit ein Verhalten vorgeschrieben würde, das sich nicht unmittelbar auf die Ausübung der Lenkerberechtigung bezieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1988, Slg. Nr. 12.805/A, und das vorhin genannte Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0102).
Was den Einwand der Kosten der Verlängerung der Lenkerberechtigung und der Gefahr, bei Versäumung der Frist eine neue Lenkerprüfung ablegen zu müssen, anlangt, ist die Beschwerdeführerin auf § 67 Abs. 4a KFG 1967 hinzuweisen, wonach im Falle des Erlöschens einer befristeten Lenkerberechtigung die zur Verlängerung gemäß § 69 Abs. 1 lit. b erforderlichen Schriften von Stempelgebühren befreit sind und die Lenkerberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung zu erteilen ist, wenn SEIT DEM ERLÖSCHEN der Lenkerberechtigung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, nicht jedoch (wie die Beschwerdeführerin offenbar befürchtet) jene den Fall der Entziehung einer Lenkerberechtigung betreffende des § 67 Abs. 4 KFG 1967.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110197.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009