Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 1994, Zl. VerkR-391.006/3-1993/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines am 4. April 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen der am 4. April 1993 begangenen "Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960" bestraft worden. Der Alkoholgehalt der Atemluft habe 0,69 mg je Liter betragen. Eine gleichartige Übertretung habe der Beschwerdeführer am 21. August 1992 begangen; damals habe der Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l betragen. Dieser Vorfall habe dazu geführt, daß ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden sei. Am 21. September 1992 sei ihm der Führerschein ausgefolgt worden.
Die Lenkerberechtigung sei dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 1988 erteilt worden, nachdem ihm diese im Jahre 1982 für die Dauer von zwölf Monaten (auf Grund von drei Alkoholdelikten) und sodann für weitere drei Jahre (auf Grund der während der Entziehungszeit begangenen Alkoholdelikte) entzogen worden sei. Das Alkoholdelikt vom 4. April 1993 stelle eine bestimmte Tatsache dar, die besonders verwerflich sei. Im Hinblick auf die wiederholten Alkoholdelikte sei der Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Bei der Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 seien sämtliche Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen, somit auch solche, die nicht mehr als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 leg. cit. hätten herangezogen werden können. Der Beschwerdeführer weise 27 gerichtliche Vorstrafen auf, davon die letzte aus dem Jahre 1987 wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung. Die Zeit von drei Jahren sei das Mindestausmaß dessen, was im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer zum Schutz vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern vorzukehren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die - auf Grund der unbestritten gebliebenen Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und die gegen ihn ergriffenen kraftfahrrechtlichen Maßnahmen unbedenkliche - Annahme, er sei verkehrsunzuverlässig, er meint jedoch, die Behörde hätte mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von nicht mehr als 18 Monaten das Auslangen finden müssen.
Soweit er in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, bei der (Wieder-) Erteilung der Lenkerberechtigung im Jahr 1988 sei seine Verkehrszuverlässigkeit bejaht worden, weshalb die vor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten jetzt nicht mehr berücksichtigt werden dürften, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung, deren Kriterien auch für die gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. festzusetzende Zeit maßgebend sind, auch die länger zurückliegenden Alkoholdelikte, die nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit. herangezogen werden, Bedacht zu nehmen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0234, mwN).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich am 4. April 1993 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, weil er sich am 6. April 1993 einer lebensgefährlichen Operation habe unterziehen müssen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Einerseits hat die belangte Behörde auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung hingewiesen, andererseits ist festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer nicht der Alkoholkonsum angelastet wurde, sondern das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Der Hinweis der belangten Behörde auf die - schon sechs Jahre und länger zurückliegenden - gerichtlichen Verurteilungen stellt keine tragende Begründung des angefochtenen Bescheides dar. Daß die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten schon lange zurückliegen, hat die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt. Ihr Hinweis diente bloß der Illustration, daß die Beeinträchtigung durch Alkohol auch bei den gerichtlich strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt hat.
Berücksichtigt man, daß der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, deretwegen ihm die Lenkerberechtigung bereits dreimal entzogen worden war, und daß ihn weder diese Maßnahmen noch die Bestrafungen von der Begehung einer weiteren Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 am 4. April 1993 abgehalten haben, bestehen gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 und die nach § 73 Abs. 2 leg. cit. festgesetzte Zeit von drei Jahren (gerechnet ab Abnahme des Führerscheines) keine Bedenken, selbst wenn es - was der Beschwerdeführer betont - bei der am 4. April 1993 begangenen Übertretung zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110080.X00Im RIS seit
19.03.2001